Berechtigung zur Handwerksausübung

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Berechtigte Handwerksausübung – Eintragung in die Handwerksrolle

Alle Handwerkskammern führen drei Unternehmensregister:

  • die Handwerksrolle, also das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungspflichtiger Handwerke
  • das Verzeichnis der Betriebsinhaber zulassungsfreier Handwerke
  • das Verzeichnis der Betriebsinhaber handwerksähnlicher Gewerbe

Wer sich im Bezirk der Handwerkskammer Wiesbaden in einem Handwerksberuf selbstständig macht, muss in das entsprechende Unternehmensregister eingetragen sein. Dem Eintrag in das Unternehmensregister geht eine Beratung über die gesetzlichen Bestimmungen voraus. Dabei werden unter anderem die Voraussetzungen für die Eintragung geklärt. Falls dies der Fall ist, werden evtl. Eintragungsvoraussetzungen geprüft und gegebenenfalls der Weg zur Erlangung derartiger Voraussetzungen aufgezeigt.

Ohne eine Eintragung in die Handwerksrolle ist es nicht gestattet, ein Handwerk auszuüben, d.h. Leistungen am Markt anzubieten und entsprechende Tätigkeiten auszuüben.
Die Berechtigung zur Handwerksausübung verlangt also immer die vorherige Eintragung in die Handwerksrolle – und zwar immer auch für das jeweilige Gewerk!

Die Abteilung Handwerksrolle der Handwerkskammer Wiesbaden steht Ihnen für sämtliche Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

 

Annika Gärtner

Handwerksrolle und Beitrag

Telefon: 0611 / 136-141
Telefax: 06441 / 136-8141
annika.gaertner@hwk-wiesbaden.de

Unberechtigte Handwerksausübung – “Schwarzarbeit”

 

Die unberechtigte Handwerksausübung gilt ebenso als “Schwarzarbeit” wie das Arbeiten “ohne Rechnung” und ist strafbar.
Im Falle einer unberechtigten Handwerksausübung gibt es im Wesentlichen zwei mögliche Reaktionsmöglichkeiten:

Handwerksrechtliche Reaktion

Die Vorgaben der Handwerksordnung (HwO) gelten für alle Handwerksbetriebe und auch für gewerbliche Betriebe von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sich diese gewerblich im Handwerk betätigen (§ 2 Ziffer 1 HwO). Die HwO gilt auch, wenn die Tätigkeit über handwerkliche Nebenbetriebe ausgeübt wird, die mit den öffentlich-rechtlichen Körperschaften verbunden sind (§ 2 Ziffer 2 HwO). Zudem gilt die HwO für handwerkliche Nebenbetriebe der Industrie, des Handels oder sonstiger Wirtschaftszweige (§ 2 Ziffer 3 HwO). Das heißt, auch solche Betriebe benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle, wenn sie gewerblich tätig sind.

Ausgenommen von der HwO sind hingegen unselbständige Hilfsbetriebe der vorgenannten Stellen (§ 3 Abs. 1 und 3 HwO). Derartige Hilfsbetriebe sind jedoch nicht nach außen gewerblich tätig.

Fehlt es an der Eintragung in der Handwerksrolle, dann kann dies ordnungsrechtlich aufgegriffen und gegebenenfalls mit Bußgeldern geahndet werden (§ 117 HwO). Zuständig hierfür sind die kommunalen Ordnungsbehörden. Entsprechende Anzeigen können von den Handwerkskammern, aber auch von Innungen und Verbänden erstattet werden. Problematisch hierbei kann die Beweisführung sein.

 

Wettbewerbsrechtliche Reaktion

Wenn mit der gewerblichen Ausführung von zulassungspflichtigen Handwerken geworben wird, können und dürfen die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass auch die hierfür erforderliche handwerkliche Qualifikation vorliegt, mithin also auch die Eintragung in der Handwerksrolle.
Werbung mit zulassungspflichtigen Handwerken ohne die tatsächlich erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle wurde daher durch die Rechtsprechung als “wettbewerbswidriges Verhalten” anerkannt (§ 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Mögliche Folgen sind kostenpflichtige Abmahnungen und das Fordern von strafbewährten Unterlassungserklärungen. Solche Abmahnungen können unmittelbar durch Kammern, Innungen und Verbände (sogenanntes „Regensburger Modell“) vorgenommen werden.

 

Die Kreishandwerkerschaft für den Vogelsbergkreis nimmt Meldungen zur unberechtigten Handwerksausübung entgegen und gibt diese an die zuständigen Stellen weiter.
Bitte beachten Sie aber folgendes: Eine Meldung ohne Nachweise, Belege, etc. kann auch von uns nicht weiter verfolgt werden!

 

Ebenso ist online eine Meldung bei der Handwerkskammer Wiesbaden möglich.

 

Dipl.-Betriebsw. (FH) Michael Busold

Geschäftsführer

Telefon 06641 / 64091-50
Telefax 06641 / 62322
busold@handwerk-vogelsberg.de