Ausbildungsförderung in Hessen

Das Regierungspräsidium Kassel bearbeitet die Ausbildungs- und Arbeitsmarkt- Förderprogramme der hessischen Landesregierung. Es ist dabei jeweils für das ganze Land Hessen zuständig.
Angeboten werden Programme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI).

 

Nachfolgend werden hier drei Programme vorgestellt:

Links

Mehr Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links.

$www.rp-kassel.hessen.de/soziales/ausbildungs-und-arbeitsmarktfoerderung

Programm “Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte”

Mit dem „Ausbildungskostenzuschuss“ erhalten Unternehmen einen Anreiz mit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und/ oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen.

Das Land Hessen fördert die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit Benachteiligten, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bei Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.

Die zur Förderung anstehenden Auszubildenden

  • haben maximal einen Hauptschulabschluss
  • müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter oder den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
  • dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) und Handwerksordnung (HWO) haben
  • beginnen ihre Ausbildung im Antragsjahr


Förderungswürdige Auszubildende sind insbesondere

  • Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/innen sowie Personen mit Problemen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken
  • junge Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
  • sonstige Benachteiligte, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann
  • Asylbewerber/innen mit guter Bleibeperspektive


Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bzw. die Benachteiligung muss in geeigneter Form nachgewiesen werden, z.B. durch:

  • das Abgangszeugnis einer Förderschule
  • eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters
  • ein ärztliches Attest
  • eine Bescheinigung der Schule / Familienbetreuer / Sozialarbeiter etc.

Ein Ausbildungsverhältnis kann mit einem Zuschuss in Höhe von 2.000 EUR pro Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000 EUR bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung gefördert werden.
Für Ausbildungsverhältnisse, die während der Probezeit aufgelöst werden, besteht ein Zuwendungsanspruch.

Programm “Qualifizierungsoffensive”
Abbrecher, Altbewerber und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf

 Die Ausbildungsplatzförderung soll dazu beitragen, dass hessische Auszubildende bei einer auf einem Abbruch beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortsetzen können, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerbende und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitgestellt werden.

Um hessischen Auszubildenden bei einer auf einem Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung die Fortsetzung der Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb zu ermöglichen, bzw. Ausbildungsstellen für Altbewerber/innen und Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf bereitzustellen, werden Zuschüsse an Unternehmen gewährt.

Die Zuschüsse können zeitlich befristet, längstens für sechs Monate, gewährt werden für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit:

  • hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung.
    Die Anschlussausbildung im Falle eines Abbruchs der Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Ausbildung in dem vorangegangenen Ausbildungsbetrieb nach Ablauf der Probezeit abgebrochen wurde, der Abbruch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortgesetzt wird. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Abbruch auf einer Insolvenz, teilweisen Stilllegung oder Schließung des Erstausbildungsbetriebes beruht. 
  • hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb fortsetzen.
  • hessischen Altbewerber/innen, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen. Förderfähige Altbewerber/innen für das jeweilige Programmjahr sind Ausbildungsplatzsuchende, die sich bereits im Vorjahr oder früher bei einer örtlichen Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht haben.
  • hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf.

Erhöhter Sprachförderbedarf liegt vor, wenn entweder kein Regelschulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland vorliegt oder im Falle eines Regelschulbesuchs/Schulabschlusses in Deutschland die Deutschnote in Sekundarstufe I „ausreichend“ oder schlechter ist.

Die Auszubildenden

  • müssen zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein,
  • dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter, bzw. den Antragstellern/Gesellschaftern nicht ersten oder zweiten Grades verwandt oder verheiratet sein,
  • dürfen noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) bzw. gleichgestellten Berufsausbildungen haben.

Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes).
Der Zuschuss wird in Höhe der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers) ab Beginn der Anschlussausbildung bzw. bei Begründung eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Altbewerber/einer Altbewerberin ab Beginn der Ausbildung für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt. Für die Berechnung sind die von der zuständigen Stelle nach BBiG/ HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.
Eventuelle andere öffentliche Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden auf den Förderbetrag des Landes Hessen angerechnet.

Programm “Chancen erhöhen”
Ausbildungsplatzförderung für Hauptschülerinnen und Hauptschüler

Ziel des Förderprogramms ist, die Chancen von Hauptschüler/innen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen. Betriebe sollen motiviert werden, Jugendliche, die den Hauptschulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben, direkt im Anschluss an die Schulentlassung in Ausbildung zu nehmen und so diesen Jugendlichen den Übergang in eine duale Berufsausbildung ohne „Warteschleife“ zu ermöglichen.

Das Programm sieht Zuschüsse für Arbeitgeber vor, die betriebliche Ausbildungsverträge mit Jugendlichen abschließen, die die Jahrgangsstufe 9 der allgemeinbildenden Schulen höchstens mit einem Hauptschulabschluss im Antragsjahr verlassen werden. Die Jugendlichen müssen bei der örtlichen Arbeitsagentur als Ausbildungsplatzbewerber gemeldet sein.

Die Auszubildenden

  • müssen zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein,
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter, bzw. den Antragstellern/Gesellschaftern nicht ersten oder zweiten Grades verwandt oder verheiratet sein,
  • die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes).
Der Zuschuss pro Ausbildungsplatz beträgt 50% der Ausbildungsvergütung im ersten und 25% der Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr.
Eventuelle andere öffentliche Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung mindern eine Förderung nach diesem Programm.

Teilzeit-Berufsausbildung

Üblich ist eine Berufsausbildung in Vollzeit. Die Ausbildung im dualen System ist die häufigste und ermöglicht in Hessen den Zugang zur Hochschule. In der dualen Ausbildung werden die theoretischen Kenntnisse in der Berufsschule vermittelt. Die praktischen Fertigkeiten erlernen Auszubildende in Betrieben oder Lernwerkstätten. Grundlage hierfür sind das Berufsbildungsgesetz (BBIG), die Handwerksordnung (HwO) und das Pflegeberufegesetz (PflBG).

Grundsätzlich ist es möglich, eine Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren. Das ist in § 7a BBiG und § 27b HwO und § 6 PflBG geregelt.
Voraussetzung für die Teilzeit sind jeweilige Vereinbarungen zwischen Auszubildenden und Ausbildenden über die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit. Sie darf höchstens 50% betragen.

Die zeitliche Kürzung erfolgt ausschließlich im praktischen Ausbildungsteil. Die Berufsschulzeiten bleiben in der Regel unverändert Vollzeit. Das Gesetz sieht vor, dass sich die Ausbildungsdauer entsprechend der Verkürzungen verlängert. Eine Teilzeitberufsausbildung ist aber auch wie bisher – wie in Vollzeit – in verkürzter Zeit möglich. Die Verkürzung ist sowohl zu Beginn der Ausbildung, als auch später möglich. Die für die Eintragung der Berufsausbildungsverträge zuständigen Kammern prüfen die Voraussetzungen für die Verkürzung.

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)

Eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter fördern dieses durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und eine Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung. Ansprechpartner für interessierte Unternehmen ist der Arbeitgeber-Service.

Vorteile der Einstiegsqualifizierung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber lernen Sie durch die Einstiegsqualifizierung potenzielle Auszubildende kennen und können sich zukünftige Fachkräfte sichern.
Gleichzeitig unterstützen Sie benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene auf dem Weg ins Berufsleben: Sie lernen die entsprechenden Ausbildungsinhalte kennen, können ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen und ihre Potenziale entdecken.

Voraussetzungen für die Förderung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Zuschuss zur Vergütung gezahlt werden kann:

  • Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war vorher noch nicht in Ihrem Betrieb beschäftigt.
  • Sie schließen mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer einen Praktikumsvertrag ab.
  • Sie zahlen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Praktikumsvergütung und führen für sie oder ihn Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Der Betrieb darf zudem nicht dem Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin oder den Eltern der oder des Teilnehmenden gehören.

Links

Mehr Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links.

$www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/einstiegsqualifizierung-arbeitgeberteilzeitausbildung.de

 

Assistierte Ausbildung (AsA)

Vielfach können Betriebe Ausbildungsplätze nicht besetzen, weil sie keine passende Kandidatin oder keinen passenden Kandidaten finden. Häufig entsprechen die Kompetenzen der Nachwuchskräfte auch nicht den betrieblichen Anforderungen. Manche Unternehmen scheuen vielleicht die Aufwände für Organisation und Verwaltung der Ausbildung. Sie steigen daher nicht in Ausbildung ein oder verringern ihre Ausbildungsquote. Hier greift die Assistierte Ausbildung.

Assistierte Ausbildung als Brücke
Mit der Assistierten Ausbildung lässt sich die Kluft zwischen den Erfordernissen Ihres Betriebes und dem Potenzial Ihrer Auszubildenden überbrücken. Das Ziel: Junge Menschen beginnen in Ihrem Betrieb eine Berufsausbildung und schließen diese erfolgreich ab. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gewinnen eine motivierte Fachkraft. 

Flexibilität und Individualität durch Weiterentwicklung
Die Assistierte Ausbildung wurde mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt. Alle bewährten Fördermöglichkeiten bleiben erhalten, jedoch erweitert um neue Optionen:

  • Der Einstieg in die Assistierte Ausbildung ist jederzeit möglich.
  • Der Ablauf der Unterstützung kann sehr flexibel gestaltet werden. Falls gewünscht, kann die Unterstützung auch ruhen.
  • Das Unterstützungsangebot orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und Ihres Betriebes. Das heißt: Es ist zugeschnitten auf die persönlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen.

Gut zu wissen: Eine Assistierte Ausbildung kann auch in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden.

Links

Mehr Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links.

$www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/assistierte-ausbildung-betriebe